§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen: „EUCON“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung erhält der oben genannte Vereinsname den Zusatz e,.V.
- Sitz des Vereins ist München.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben. Dazu gehören insbesondere die Erforschung, Förderung und Erprobung von innovativen Lehr- und Lernkonzepten unter besonderer Berücksichtigung der digitalen Medien. Schwerpunkte sind dabei die Unterstützung des selbstgesteuerten Lernens und des informellen Lernens durch Selbstlernarchitekturen und Kommunikation als Voraussetzung für lebenslanges Lernens, bestmögliche Förderung jedes Einzelnen durch kompetenzorientierte Angebote und Integration durch Bildung. Unterstützt werden soll der wissenschaftliche Austausch von Informationen, Erfahrungen und Ergebnissen und die Zusammenarbeit der hieran interessierten Personen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene und der Ausbau der hierfür genutzten Infrastrukturen .
- die Durchführung von Projekten der Jugendhilfe und der Jugendarbeit. Dazu gehören besonders Projekte des internationalen (Jugend-)Austausches innerhalb von Europa.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die im§ 2 genannten Zwecke und Aufgaben verfolgen.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Mitgliederversammlung.
- Ein Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von einem Monat zum darauffolgenden Monatsende erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Nach drei Monaten Beitragsrückstand und einmaliger Mahnung ruhen die Mitgliedsrechte. Nach weiteren drei Monaten ohne eine Reaktion des Mitglieds, kann der Vorstand das Mitglied ausschließen.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Seine Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: (1) die Mitgliederversammlung, (2) der Vorstand, (3) ggf. ein Beirat.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
- Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung und unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens vier Wochen schriftlich eingeladen. Als schriftliche Einladung gilt auch eine Einladung an die letztbekannte Emailadresse der Mitglieder.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 1/3 derMitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung, bzw. wenn die Belange des Vereins dies erfordern. Die Einladungsfrist hierzu beträgt zwei Wochen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Wahl des Vorstandes,
- Wahl von Revisoren,
- Einrichtung und Wahl des Beirats und Zuweisung von Aufgaben an diesen, Genehmigung des Haushaltsplanes,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes,
- Entlastung des Vorstands, – Bestätigung der Geschäftsführung,
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages,
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, die nicht auf andere Mitglieder übertragbar ist.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist auch dann beschlussfähig, wenn weniger als 1/3 der Mitglieder anwesend ist.
- Die Versammlungsleitung und die Protokollführung werden zu Beginn der Versammlung gewählt.
- Die Wahl.des Vorstandes sowie der Revisoren erfolgt durch offene, auf Antrag durch schriftliche und geheime Abstimmung.
§ 7 Satzungsänderung
Beschlüsse über Änderung der Satzung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen sind zusammen mit der Einladung zur Mitgliedsversammlung den Mitgliedern fristgemäß schriftlich zuzustellen.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu drei Personen. Jeweils ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein im Sinne des§ 26 BGB allein.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Ersatz von geltend gemachten Aufwendungen ist möglich.
- Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin zum Zwecke der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben zu bestellen.
- Die Vorstandssitzungen sind Mitglieder-öffentlich. 3
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung,
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichts sowie der Führung der laufenden Geschäfte,
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 10 Der Beirat
Die Mitgliederversammlung kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Fachbeiräte einsetzen, über deren Aufgaben die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen
- Vorstands- und Fachbeiratssitzungen sind zu protokollieren.
- Von jeder Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterzeichnen ist.
§ 12 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Weiterleitung zweckbestimmter Mittel für satzungsgemäße Aufgaben der Mitglieder bleibt davon unberührt. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 13 Vereinsauflösung
- Der Verein wird durch Beschluss von 3/4 der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, aufgelöst.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Jugendhilfe zu verwenden hat.